Haftung des Motorenherstellers ggü. dem Fahrzeug-Käufer im sog. „Dieselfall“

Zur Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer eines von dessen Tochtergesellschaft hergestellten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.

BGH v. 25.10.2022 – VI ZR 68/20

Danach war das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Verhältnis zum Kläger ist als sittenwidrig zu qualifizieren. Dabei wirkt es sich im Ergebnis nicht aus, dass es vorliegend um ein Fahrzeugmodell einer Tochtergesellschaft der Beklagten (Audi) geht, die Beklagte also nicht das Fahrzeug in den Verkehr gebracht, sondern den darin eingebauten Motor hergestellt und ihrer Tochtergesellschaft überlassen hat.

Weitere zentrale Aussage des BGH ist in diesem Zusammenhang ist, dass der Beklagte, soweit er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. BGH v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19).