Anhebung der Pendlerpauschale
Bislang ist die Pendlerpauschale gestaffelt: Für die ersten 20 Kilometer des einfachen Arbeitswegs können 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden, ab dem 21. Kilometer sind es 0,38 Euro pro Kilometer. Ab dem 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale vereinheitlicht und erhöht. Es gilt künftig einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer des Arbeitswegs.
Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos
Ursprünglich war vorgesehen, dass Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen werden, für zehn Jahre, jedoch maximal bis Ende 2030, von der Kfz-Steuer befreit sind. Diese Regelung wurde nun verlängert: Die Steuerbefreiung gilt jetzt auch für Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030 und endet spätestens am 31. Dezember 2035. Das bedeutet, je früher Sie ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, desto länger können Sie von der Steuerbefreiung profitieren.
Dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Zum Jahreswechsel wird die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Ursprünglich wurde die reduzierte Mehrwertsteuer während der Corona-Pandemie eingeführt, um die Gastronomiebranche in einer schwierigen Zeit finanziell zu unterstützen. Die Regelung galt ursprünglich bis Ende 2024. Ab 2026 gilt der reduzierte Steuersatz nun dauerhaft.
Abschaffung der Bonpflicht?
Dies ist noch nicht beschlossen worden.
Die neue Aktivrente
Die neue Aktivrente tritt ab Januar 2026 in Kraft. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und weiterarbeiten möchten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zu ihrem regulären Einkommen hinzuzuverdienen. Das Geld wird direkt über die Lohnabrechnung steuerfrei gestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betroffenen bereits eine Rente beziehen oder ihren Rentenbeginn aufschieben. Allerdings gilt die Regelung nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Selbstständige, Beamte und Minijobber können die Aktivrente nicht nutzen.
Dauerhafte Senkung der Stromsteuer
Neue Sachbezugswerte 2026
Folgende Sachbezugswerte sind u.a. geändert worden:
- Sachbezug für Verpflegung: Der Monatswert für Verpflegung bei Abgabe verbilligter und unentgeltlicher Mahlzeiten von Arbeitgeber an Mitarbeiter beträgt 345 Euro im Jahr 2026. Für ein Frühstück beläuft sich der Sachbezugswert auf 2,37 Euro pro Tag und für ein Mittag- oder Abendessen auf jeweils 4,57 Euro.
- Sachbezug für Unterkunft: Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Wert für Unterkunft oder Miete 285 Euro (9,50 Euro pro Tag). Ist der Wert nach Beurteilung des Einzelfalls unbillig, kann der Sachbezugswert für die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.
Höherer Grundfreibetrag 2026
2026 wird der Grundfreibetrag von 12.096 Euro auf 12.348 Euro angehoben.
Steueränderungen im Privatbereich
Ab dem 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld auf 259 € pro Monat und Kind – also 4 € mehr als 2025. Der Kinderfreibetrag wird auf 9.756 € pro Kind und Jahr erhöht – also 156 € mehr als 2025.
Steueränderungen, die bereits Mitte/Ende 2025 in Kraft getreten sind
Bei Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs für das betriebliche Anlagevermögen ab dem 1. Juli 2025 winkt anstatt der linearen bzw. degressiven Abschreibung eine Turboabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG. Im ersten Jahr sind sogar 75 Prozent der Anschaffungskosten abschreibbar. Zu dieser neuen Abschreibungsmethode noch ein paar Hinweise:
Die streng zeitanteilige Abschreibung bei Kauf während des Jahres gilt bei der Turboabschreibung für reine E-Autos nicht. Will heißen: Selbst bei Anschaffung im Dezember 2025 gibt es für 2025 die volle 75-prozentige Abschreibung.
Diese neue Abschreibungsmethode gilt auch für gebraucht gekaufte E-Autos.
Die Abschreibung erfolgt über eine Nutzungsdauer von sechs Jahren. Die Abschreibungssätze betragen in diesen Jahren: 75 Prozent (Jahr 1), 10 Prozent (Jahr 2), 5 Prozent (Jahr 3 und 4), 3 Prozent (Jahr 5) und 2 Prozent (Jahr 6).
Diese Turboabschreibung gilt für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibungsmethode (Investitionsbooster)
Für Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen ab dem 1. Juli 2025 wurde die degressive Abschreibungsmethode wieder eingeführt. Sie beträgt das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes (maximal 30 Prozent).
Die wiedereingeführte degressive Abschreibung greift für Anschaffungen im Zeitfenster vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027.