Corona: Anträge auf finanzielle Unterstützung durch betroffene Mandanten!

Folgende Informationen zum Thema Corona und der Anträge auf finanzielle Unterstützung können Sie an dieser Stelle entnehmen:

Unter dem Link https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner finden Sie Informationen zu den weiteren Unterstützungsangeboten (einschließlich der Antragsformulare der Finanzverwaltung NRW zur zinslosen Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern, Absenkung der Steuervorauszahlungen, sowie Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen), sowie wichtige Ansprechpartner.

 

Das Online-Portal zur Beantragung der Sofort-Hilfen wurde  freigeschaltet. Sie finden den Link unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Zu Ihrer Information vorab einige Informationen:

 

✓ Corona finanzielle Unterstützung – wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

 

✓ Corona finanzielle Unterstützung – was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

oder

  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

oder

  •  die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

 

✓ Corona finanzielle Unterstützung – wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Beachten Sie: Sie müssen dokumentieren, wofür das Geld ausgegeben wurde, da dies im Rahmen der nächsten Steuererklärung vom Finanzamt überprüft wird!“

 

✓ Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5

Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

 

✓ Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Der Link zum Antragsverfahren online ist  ab 27.03.2020

 

https://soforthilfe-corona.nrw.de

 

und auf den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

 

✓ Wichtiger Hinweis

Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

 

✓ Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation).
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.

 

 

Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller an Eides statt versichern muss, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu zu erstellen.

 

 

 

Antragsformular der Finanzverwaltung NRW auf Stundung der Steuern

Der Antrag auf Stundung von Steuerzahlungen (Umsatzsteuer) kann durch eine berichtigte Anmeldung (Eintragung einer „1“ in Zeile 22 und einer „0“ in Zeile 24 des Vordrucks USt 1 H) geschehen. Die Dauerfristverlängerung bleibt dabei erhalten! Es empfiehlt sich zudem, in Zeile 34 eine „1“ einzutragen, da man von der „normalen“ Berechnung der Sondervorauszahlung abweicht. Diese Abweichung sollte in einem gesonderten Schreiben begründet werden.

 

Zum Downloaden des Antragsformulars auf Stundung der Steuern klicken Sie bitte HIER

 

 

✓ Sozialversicherungsrechtliche Fragen

Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.

Es gilt zu beachten, dass sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens am morgigen Donnerstag, den 26.03.2020 formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden müssen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erheben, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen. Ein Musterantrag für die Krankenkasse befindet sich in der Anlage.

Die Pressemitteilung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie hier:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilungen/2020/PM_2020-03-25_Beitragsstundungen.pdf

Bei Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: „Die SV-Beiträge werden nur bzw. erst gestundet, soweit die anderen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden!“

⇒ Anwalt