Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.10.2019 entschieden, dass auch bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht ohne Weiteres entbehrlich ist.
Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.10.2019 entschieden, dass auch bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht ohne Weiteres entbehrlich ist.